Heiraten wegen des Kindes?

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Viele Paare hatten längst vor, irgendwann einmal zu heiraten. Und als sie dann plötzlich schwanger war, wusste er direkt, dass er sie nun fragen würde. Ohne Zögern wird nach einem tollen Ehering Ausschau gehalten. Voller Vorfreude auf das Kind wird er gleich den edlen Trauring aus Weißgoldonline kaufen und am Abend kniet der werdende Vater schon vor der Mutter seines zukünftigen Kindes nieder und hält um ihre Hand an.

Andere Paare wiederum hatten das Thema Hochzeit nie angerissen und hatten auch keinerlei Ambitionen dies in nächster Zukunft zu tun. Erst der Nachwuchs, der sich plötzlich ankündigte, ließ den Gedanken einer Hochzeit aufkommen. Dennoch bleiben Zweifel, ob man wirklich heiraten will. Und ob eine Hochzeit bei einem gemeinsamen Kind wirklich dazugehören muss…

Aber was spricht denn nun genau für oder gegen eine Hochzeit? Die meisten würden an dieser Stelle auf die Liebe verweisen. Sie sollte schließlich der ausschlaggebende Grund für ein Ja-Wort und zu einem Bekennen zueinander sein. Aber natürlich gibt es noch andere Gründe, die für oder auch eine Hochzeit sprechen.

Steuerliche Vorteile

Ein wichtiger Grund zahlreicher Paare, sich das Ja-Wort zu geben, sind neben der Liebe auch die steuerlichen Vorteile. Als verheiratetes Paar ist es möglich sich gemeinsam veranlagen zu lassen – Stichwort Ehegatten-Splitting. Hierbei spart das Paar besonders viel, wenn die Einkommensunterschiede groß sind.

Sorgerecht

Eltern müssen nicht heiraten, um das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Auch als unverheiratetes Paar ist es seit 1998 möglich beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Das kann schon vor der Geburt des Kindes erledigt werden.

Unterhalt

Unterhalt für das Kind muss immer bezahlt werden, ob die Eltern nun verheiratet sind, verheiratet waren oder in sogenannter Wilder Ehe leben. Es macht aber einen Unterschied, wenn es um den so genannten Betreuungsunterhalt geht. Derjenige der beiden Eltern, der das Kind betreut, hat Anspruch auf Unterhalt durch den Partner. Bei Unverheirateten ist dieser Anspruch gesetzlich auf drei bis fünf Jahre begrenzt, bei geschiedenen Paaren endet er meistens erst mit dem 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Die Unterhaltsverpflichtung ist bei einer Scheidung also deutlich länger.

Schulden

Hier macht der Trauschein keinen Unterschied. Jeder muss für seine eigenen Schulden gerade stehen. Wenn der Partner Schulden hat, muss der andere nicht dafür aufkommen. Außer beide haben den Kredit- oder Kaufvertrag gemeinsam unterzeichnet.

Erbrecht

Wenn es um das Thema erben geht, sind verheiratete Paare deutlich im Vorteil. Stirbt der Partner und man war nicht verheiratet, geht der andere leer aus. Nicht eheliche Partner erben nur dann, wenn der Verstorbene das in einem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung festgelegt hat. Doch damit nicht genug. Der Hinterbliebene hat einen Freibetrag von gerade einmal 5.200 Euro. Das sieht bei verheirateten Paaren ganz anders aus. Hier genießt der Ehepartner einen Freibetrag von 307.000 Euro, sowie einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro. Nur die Kinder von verheirateten und unverheirateten Paaren sind gleichberechtigt. Sie dürfen ihr geerbtes Vermögen bis zu 205.000 Euro steuerfrei behalten.

Fazit

Auch wenn finanzielle Gründe für eine Hochzeit sprechen, sollte man sich diesen Schritt ganz genau überlegen. Der beste Grund für ein Ja-Wort ist und bleibt die Liebe zueinander und der Wunsch, sich offiziell zueinander zu bekennen. Wer sich nach wenigen Jahren kostspielig wieder scheiden lässt, der hat nicht nur seine finanziellen Ersparnisse verspielt, sondern auch viel Schmerz veursacht. LOVE IS THE ANSWER

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