Filesharing: Wer haftet, wenn die Kids Illegales aus dem Internet laden?

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Bild: Zoe / Flickr / CC BY-SA 2.0

Musik und Filme, die urheberrechtlich geschützt sind, dürfen nicht einfach im Internet zum Download angeboten werden und auch nicht einfach so heruntergeladen werden. Das ist verboten! Und ein Verstoß gegen dieses Urheberrecht kann teuer werden! Durch das illegale Filesharing verliert die Musik- und Filmindustrie eine Menge Geld. Vor allem die Plattenfirmen versuchen deshalb seit vielen Jahren dem einen Riegel vorzuschieben und reagieren mit einer regelrechten Abmahnwelle. Anhand der IP-Adresse werden die illegalen Downloads ermittelt und Anwaltskanzleien schicken an die Haushalte der Internetanschlüsse dann Abmahnungen. Darin werden die Verantwortlichen aufgefordert, zu unterschreiben, dass sie das illegale Filesharing zukünftig unterlassen werden. Zudem wird eine Rechnung ausgestellt, denn der Betroffene soll neben dem Schadenersatz auch die Abmahnkosten zahlen. Da kommen dann schnell dreistellige Summen zusammen. Aber wer haftet, wenn die Kinder Illegales aus dem Internet geladen haben und nicht die Eltern?

Bei einer Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing, steht immer die Frage im Raum, ob der Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, die Tat begangen hat und haften muss. Kann der Inhaber des Internetanschlusses klar benennen, wer das Filesharing betrieben hat oder eindeutig beweisen, dass er selbst es nicht gewesen sein kann, dann ist er auf jeden Fall aus der Haftung.

Was aber wenn der Internetanschluss zu einer Familie gehört und diese die Urheberrechtsverletzung begangen haben? Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber nicht für seine Familienangehörigen. Familienmitglieder, die volljährig sind, sind für ihr Handeln selbst verantwortlich. Allerdings ist es so: Hat der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über seinen Anschluss illegal Musik oder Filme verbreitet werden, dann muss er das unterbinden. Tut er dies nicht, ist er in der Haftung. Hat der Anschlussinhaber aber keine Anhaltspunkte, so haftet er auch nicht, wenn sich später herausstellt, dass die erwachsenen Familienmitglieder die Urheberrechtsverletzungen begangen haben.

Eltern haften für ihre Kinder? In diesem Fall nicht unbedingt. Im Jahr 2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder nicht haften, wenn sie nichts davon gewusst haben, dass diese sich in Tauschbörsen aufgehalten haben. Dies gilt allerdings nur unter einer Bedingung: die Eltern müssen mit ihren Kindern vor der Internetnutzung einmal über das Thema gesprochen haben, um sie aufzuklären, dass die Teilnahme an den Tauschbörsen illegal ist. Wenn die Eltern das gemacht haben, müssen sie die Kinder nicht ständig kontrollieren. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die Kinder sich daran halten. Und dann haften sie auch nicht für das illegale Up- und Downloaden der Kids im Internet.

Müssen Eltern den Namen des verantwortlichen Kindes nennen, das die Urheberrechtsverletzung begangen hat? Um diese Frage drehte sich ein aktuelles Verfahren. Ein Elternpaar wurde dazu verurteilt, mehr als 3.500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner Kinder hatte  ein Musikalbum illegal in einer Tauschbörse hochgeladen. Der Vater wollte nicht zahlen und gab an, dass er zwar wisse, dass eines seiner Kinder verantwortlich sei, er aber den Namen nicht preisgeben wolle. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin: Eltern müssen in solchen Fällen grundsätzlich den Namen ihres Kindes angeben, wenn sie wissen, dass es eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Tun sie das nicht, dann machen sie sich selbst schadenersatzpflichtig.

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