Sonderurlaub für die Geburt des Kindes?

Bild: Herney / pixabay / CC BY-SA 2.0
Vor einigen Tagen berichteten wir über Lamar Austin, einem dreifachen Vater aus dem US-Bundesstaat New Hamsphire, der von seinem Arbeitgeber gefeuert wurde, weil er die Geburt seines vierten Kindes erleben wollte. Sein Chef hatte ihn vor die Wahl gestellt: Seine Schicht antreten oder gekündigt werden. Lamar entschied sich für seine Familie.
Story of father fired for attending birth of son catches eye of N.H. lawmakers. #nhpolitics https://t.co/zu7eBCvo3M
— Concord Monitor News (@ConMonitorNews) January 6, 2017
Die Gesetzeslage in Deutschland
Wäre so etwas auch bei uns in Deutschland denkbar? Könnte man tatsächlich gekündigt werden, weil man bei der Geburt seines Kindes zugegen sein möchte?
Die Antwort auf diese Frage liefert zunächst der § 616 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches). Dieser Paragraph regelt den Sonderurlaub. Danach haben Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Bezahlung, wenn sie für eine „nicht erhebliche Zeit“ ihre Arbeit nicht erbringen können, ohne dass sie selbst das verschuldet haben. Aus diesem Paragrafen wird der Sonderurlaub im Falle einer Geburt hergeleitet.
Details im Vertrag
Wie viele Tage das nun sind, regelt der Arbeitsvertrag. Dort ist zum Beispiel festgelegt, dass Vätern für die Geburt ihres Kindes einen Tag Extra-Urlaub zusteht. In den gängigsten Tarif-Verträgen ist dies der Fall.
Sollte man keinen tariflichen Arbeitsvertrag haben, bleibt nur der Blick in die Unterlagen. Es gibt nämlich auch Arbeitgeber, die die Anwendung dieses Paragraphen in ihren Verträgen ausschließen. Das bedeutet, dass kein Sonderurlaub vorgesehen ist und der Arbeitnehmer seinen regulären Urlaub in Anspruch nehmen muss.